AGB

markttag-berlin.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Markttag
- im folgenden Veranstalter genannt -


§1 Durchführung der Veranstaltung und Warenzulassung

Für die Ausrichtung der Veranstaltung und Warengenehmigung gelten in
folgender Reihenfolge:
1.Die konkret erteilte behördliche Genehmigung. Diese gilt in der konkreten
Ausgestaltung für und gegen den Teilnehmer.
2.Die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
3.Die Ausschreibung des Veranstalters.
4.Die konkrete Einzelweisung des Veranstalters an Ort und Stelle.



§2 Unverbindlichkeit genannter Termine, die nachträgliche Änderung der
Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung.

(1)Die vom Veranstalter genannten Termine sind geplante Termine. Aus
verschiedensten Gründen kann sich für den Veranstalter die Veranlassung
ergeben, Termine zu ändern bzw. von der Durchführung der geplanten
Veranstaltung Abstand zu nehmen. Folglich sind die genannten Termine für
den Veranstalter unverbindlich. Der Teilnehmer ist daher in seinem eigenen
Interesse gehalten, sich beim Veranstalter rechtzeitig zu erkundigen, ob der
geplante Termin realisiert wird. Will der Veranstalter einen benannten Termin
nicht realisieren, so hält der Veranstalter im Rahmen der vorhandenen
Informationsmöglichkeiten (im Internet: www.markttag-berlin.de und unter folgender
Email-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) die notwendigen Informationen bereit.
Wird der in Aussicht genommene Termin vom Veranstalter nicht realisiert, so
beschränken sich alle Ansprüche des Teilnehmers auf die Gutschrift bereits
entrichteten Mietzinses.
(2)Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung,
so wirkt diese für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder
Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen
Vertragspflichten der Parteien nicht berührt. Insbesondere sind Ansprüche
wegen Umsatzausfall und dergleichen hierdurch nicht gegeben.
(3)Werden behördlich erteilte Genehmigungen – aus welchen Gründen auch
immer – geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte
Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter
nach seiner Wahl berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend
der tatsächlich erteilten Genehmigung durchzuführen. Sagt der Veranstalter
die Veranstaltung ab, so entstehen hierdurch dem Teilnehmer keinerlei
Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter. Der Veranstalter ist jedoch
bei Nichtdurchführung der Veranstaltung verpflichtet, gezahlten Mietzins
gutzuschreiben. Der Veranstalter ist auch berechtigt, aus organisatorischen
Gründen die Ausrichtung der Veranstaltung und die Warenzulassung zu
ändern. Auch hierbei entstehen dem Teilnehmer keine
Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter, ebenso keine Ansprüche
wegen Einnahmeausfall, Umsatzverlust und dergleichen.
(4)Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer
Änderung der Warenzulassung ist der Teilnehmer verpflichtet, diesen
Änderungen Rechnung zu tragen. Kommt der Teilnehmer seinen
diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, den
Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen. Darüber hinausgehende
Ansprüche des Veranstalters gegen den Teilnehmer bleiben unberührt.


§3 Teilnehmer

(1)Teilnehmer können Unternehmer im Sinne des §14 BGB sein.
(2)Der Reisegewerbebetreibende muss im Besitz einer gültigen
Reisegewerbekarte sein.
(3)Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. die
Berechtigung jederzeit nachweisen können.
(4)Jeder Teilnehmer versichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere die Einhaltung aller wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften.
(5)Dem Teilnehmer ist bekannt, dass der Veranstalter im Verhältnis zum
Teilnehmer nicht einem Kontrahierungszwang unterliegt.
(6)Der Veranstalter schuldet in Bezug auf den Teilnehmer keinen
Konkurrenzschutz.
(7)Soweit der Teilnehmer Sonderstände und / oder gastronomische
Einrichtungen auf der betreffenden Veranstaltung betreiben will, so kann
Vertragsschluss mit dem Veranstalter nur vor der Veranstaltung erfolgen
(nicht per Online-Buchung, nur unter der Telefonnummer: 030 / 29779944).


§4 Online Buchung / Zahlung

(1)Bei einer Buchung eines Standplatzes über das Markttag-Berlin.de Online
Buchungssystem geht das Angebot für den Vertragsschluss vom Kunden aus.
Vor Absendung des Angebots erhält der Kunde die Möglichkeit, sämtliche
Angaben (z.B. Name, Termin, Standplatz ect.) nochmals
zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Nach Abschluss des Buchungsvorganges und nochmaliger Prüfung der
Angaben gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines
Vertrages durch Bestätigung des Buttons „Bezahlen“ ab. Sofern der
Veranstalter das Angebot des Kunden annimmt, wird dies durch eine Email,
welche gleichzeitig die Angebotsannahme darstellt, bestätigt.
(2)Bei Vorreservierung per Online-Buchung wird eine Vorkasse in Höhe von 17,--€
fällig. Der Restlich Betrag (gesamt 27,--€ je überdachter Stand) wird vor Ort kassiert.
(3)Die vom Teilnehmer angegebene Fläche wird der Berechnung zugrunde
gelegt. Sollte bei der Nachprüfung festgestellt werden, dass tatsächlich eine
größere Meterzahl, in Anspruch genommen ist, erfolgt entsprechende
Nachzahlung lt. Preisliste.

(4)Dem Veranstalter steht bezüglich seiner Ansprüche aus dem Vertrag an
den Waren des Teilnehmers ein Pfandrecht zu. Der Teilnehmer erklärt dass
alle von ihm präsentierten Waren in seinem freien Eigentum stehen und nicht
mit Rechten Dritten belastet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, die
Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn der Teilnehmer
nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters
nachweist. Die Parteien verzichten insoweit ausdrücklich auf den Eintritt der
weiteren Bedingung des §1234 BGB.


§5 Standplatz

(1)Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten
Standplatzes. Angaben des Veranstalters über den Standort des Standplatzes
erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In
keinem Fall sind solche Angaben zugesicherte Eigenschaften bzw. vertraglich
geschuldete Bereitstellungen des angegebenen Standplatzes.
(2)Entscheidend für die Lage des Standplatzes ist die konkrete Zuweisung an
Ort und Stelle, die der Veranstalter vornimmt. Der Veranstalter ist auch
während der Veranstaltung berechtigt dem Teilnehmer einen anderen
Standplatz zuzuweisen. Hierfür müssen jedoch organisatorische Gründe
vorliegen. Bei Änderung des zugewiesenen Standplatzes entstehen für den
Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter.
(3)Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei
Eigenschaften, insbesondere Umsatzmöglichkeiten zu.
(4)Die Vorschriften der §§ 536, 536a BGB werden ausgeschlossen.
(5)Der Anbieter muss am Veranstaltungstag spätestens um 10.00 Uhr am
Veranstaltungsort eintreffen. Nach 10.00 Uhr ist die Reservierung des
Standplatzes nicht mehr gewährleistet und kann an jemanden anderes vergeben werden.


§6 Warenpräsentation

(1)Bei der Warenpräsentation hat der Teilnehmer alle gesetzlichen
Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist die Präsentation von
nationalsozialistischen Schriften und Emblemen, Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen, kriegs- und gewaltverherrlichenden
Schriften, pornografischen Artikeln, Hehlerware sowie von Waren, die aus
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlangt worden sind, untersagt, ferner
nicht ordnungsgemäß lizenzierte Tonträger und andere Datenträger. Ohne
dass es einer Abmahnung des Veranstalters bedarf, ist bei einem Verstoß des
Teilnehmers gegen diese Vorschrift der Veranstalter berechtigt, das
Vertragsverhältnis mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen, ohne dass der
Teilnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann, erstrecht nicht
auf Rückzahlung an den Veranstalter gezahlter Beträge.
(2)Der Teilnehmer ist verpflichtet, jede Warenpräsentation zu unterlassen,
die als gefährlich einzustufen ist. Hierbei ist unter gefährlich bereits eine
solche Warenpräsentation zu verstehen, die geeignet ist, Gefahr für Besucher
oder andere Teilnehmer hervorzurufen.
(3)Der Veranstalter ist berechtigt, einzelne Waren von der Präsentation
auszuschließen, um dem Charakter der Gesamtveranstaltung zu entsprechen.
(4)Ferner sind bei Warenpräsentationen vom Teilnehmer alle gesetzlichen
Vorschriften einzuhalten.


§7 Reinhaltung des Standplatzes

(1)Der Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Standplatz und seinen Stand sauber
zu halten. Dazu hat er alles zu unternehmen, was diesem dienlich ist. Dazu
gehören ggf. das Unterlegen des Standes, das Mitnehmen des an seinem
Stand angefallenen Mülls und dessen ordnungsgemäßer Entsorgung. Der
Teilnehmer hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend große
Abfallbehälter in der direkten Nähe seines Standes aufgestellt werden. Die
gefüllten Müllsäcke sind nach der Veranstaltung mitzunehmen. Ansonsten
wird der Beseitigungs- und Entsorgungsaufwand gesondert berechnet.
(2)Sämtliche gewässerschädigende Stoffe und / oder Verbindungen dürfen
nicht in die Kanalisation oder in offene Gewässer gebracht werden.
(3)Verschmutzungen des Veranstaltungsgeländes und der sich auf dem
Veranstaltungsgelände befindlichen Kanalisation durch Fremdstoffe wie
Fette, Öle, Farben, o.ä. sind durch vorbeugende Maßnahmen zu vermeiden.
Sollten dennoch Verschmutzungen entstehen, so sind diese vom Teilnehmer
zu beseitigen, andernfalls hat der Anbieter die entstehenden Kosten der
Reinigung zu tragen.
(4)Die Vertragsparteien sind der übereinstimmenden Auffassung, dass
insoweit die Vorschriften der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB Vorliegen.
(5)Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle angefallenen Abfälle
umweltfreundlich entsprechend der gesetzlichen oder behördlichen
Anordnung zu entsorgen.


§8 Standaufbau und Standabbau

(1)Die Standaufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus der
Standaufbauzeiten. Der Teilnehmer ist verpflichtet die Auf- und
Abbauzeiten genau einzuhalten. Nimmt der Teilnehmer nicht den
Standaufbau vor, so wird vermutet, dass der Teilnehmer nicht an der
Veranstaltung teilnehmen will. Der Veranstalter ist dann berechtigt, über den
Standplatz anderweitig zu verfügen. Zu Beginn der Öffnungszeiten muss in
jedem Fall der Standaufbau abgeschlossen sein.
(2)Der Teilnehmer ist verpflichtet bei Auf- und Abbau eine Belästigung und
Gefährdung anderer Teilnehmer oder Besucher zu vermeiden.
(3)Der Teilnehmer ist verpflichtet bei Auf- und Abbau einen verkehrssicheren
Zustand herzustellen.


§9 Standabgrenzung / Sonderleistungen des Veranstalters

(1)Der Teilnehmer ist verpflichtet bei der Standgestaltung die
Standabgrenzung genau einzuhalten. Auch bei Vorliegen der Einwilligung des
Teilnehmernachbarn ist es dem Teilnehmer nicht gestattet, die
Standabgrenzungen zu verändern. Eine Standausweitung ist grundsätzlich
unzulässig ohne Absprache mit dem Veranstalter. Die vom Teilnehmer
genutzte Fläche wird der Berechnung zugrunde gelegt (§4, 2)
(2)Anteilige Untervermietung durch den Aussteller ist nicht zulässig.
(3)Stellt der Veranstalter Sonderleistungen zu Verfügung, so erfolgt dies
grundsätzlich zu Lasten des Teilnehmers. Die Preise werden auf Anfrage
bekannt gegeben. Eine Verpflichtung, Sonderleistungen zur Verfügung zu
stellen, besteht seitens des Veranstalters nicht.


§10 Verkehrssicherungspflicht und Haftung des Teilnehmers

(1)Der Teilnehmer ist zur Entlastung des Veranstalters verpflichtet, alle
Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Dies erfasst auch den
Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standes. Insoweit ist der
Teilnehmer Gesamtschuldner mit den Teilnehmern, deren Stände an den
betroffenen Bereich angrenzen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, nur geprüfte
Energieanlagen zu benutzen. Schläuche und Stromkabel müssen durch
rutschfeste Gummimatten abgedeckt werden, die Verlegung selbiger muss
mit dem Techniker vor Ort abgestimmt werden.
(2)Der Teilnehmer ist verpflichtet eine Versicherung abzuschließen. Diese
Versicherung muss im ausreichenden Umfang sämtliche Schäden abdecken,
die aus der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können.
(3)Bei Eintritt von Drittschäden wird zu Lasten des Teilnehmers vermutet,
dass diese Schäden auf der Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht
beruhen. Der Teilnehmer hat daher im Verhältnis zum Veranstalter
nachzuweisen, dass er die Verkehrssicherungspflicht eingehalten hat.
(4)Liegt ein nicht verkehrssicherer Zustand vor, so hat unabhängig von allen
oben stehenden Verpflichtungen der Teilnehmer den Veranstalter hierauf
hinzuweisen. Dies gilt auch, soweit ein nicht verkehrssicherer Zustand bei
anderen Teilnehmern feststellbar ist. Dies gilt in jedem Fall bezüglich der
Teilnehmer, die rechts und links, sowie gegenüber und schräg gegenüber des
betreffenden Teilnehmers zugewiesenen Standes teilnehmen. Ist für den
Veranstalter nicht erkennbar, bzw. bestehen
unterschiedliche Auffassungen ob der verkehrssichere Zustand im
Verantwortungsbereich des einen oder anderen Teilnehmer liegt, so haften
alle in Betracht kommenden Teilnehmer gesamtschuldnerisch dem
Veranstalter.
(5)Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter von der Inanspruchnahme
Dritter wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freizustellen.
(6)Im Übrigen ist der Teilnehmer verpflichtet, den Anordnungen und
Weisungen des Veranstalters oder dessen Beauftragten Folge zu leisten. Er ist
insbesondere verpflichtet, Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege,
Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und
Energieversorgungseinrichtungen freizuhalten. Der Teilnehmer ist verpflichtet
dafür zur sorgen, dass von seinem Geschäft keine Behinderung oder
Gefährdungen ausgehen.
(7) Der Teilnehmer haftet für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb seines
Geschäfts entstehen oder auf ihn zurückzuführen sind. Die Haftung erstreckt
sich auch auf Schäden, die von den Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen des
Teilnehmers verursacht werden, selbst wenn diese nicht im Interesse und mit
Willen des Teilnehmers handeln. Insoweit haftet der Teilnehmer
gesamtschuldnerisch mit seinen Erfüllungs-/ Verrichtungsgehilfen. Der
Teilnehmer ist verpflichtet, den Veranstalter vor der Inanspruchnahme Dritter
freizustellen.
(8)Insbesondere ist der Teilnehmer verpflichtet, gesetzlich und behördlich
angeordnete Sicherheitsvorkehrungen in betriebsfähigem Zustand
vorzuhalten, einschließlich etwaiger Feuerlöscheinrichtungen.


§11 Gastronomiestände / -Einrichtungen, Sonderstände

(1)Soweit der Teilnehmer Sonderstände und/oder Gastronomieeinrichtungen
betreibt, so ist er insbesondere verpflichtet, auch alle Vorschriften des
Jugendschutzes sowie des Gaststättenrechts einzuhalten. Nach Wahl des
Veranstalters ist der Teilnehmer verpflichtet, Mehrweggeschirr und / oder
umweltfreundliches bzw. recyclebares Material zu verwenden.
(2)Die vereinbarte Standgebühr bleibt im laufenden Kalenderjahr unter
Vorbehalt einer Preisanpassung gültig.
(3) Eine Stornierungsmöglichkeit für Gastronomie und Sonderstände ist
nicht vereinbart. Demgemäß ist der Teilnehmer zur Entrichtung des Entgelts
auch dann verpflichtet wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt
und/oder nicht erscheint.
(4)Nicht beglichene Standgebühren müssen am Tag der Veranstaltung oder
aber bei Nichterscheinen spätestens drei Werktage danach beglichen werden.


§12 Haftung des Veranstalters

(1)Der Veranstalter hat keinerlei Bewachungspflicht. Er haftet demzufolge
nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an den Gegenständen
des Teilnehmers.
(2)Der Teilnehmer nimmt an der Veranstaltung auf eigenes Risiko teil. Soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet der
Veranstalter nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, es sei denn Leben,
Körper, Gesundheit werden vom Veranstalter verletzt.
(3)Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt
der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche
Schadensersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen die
versicherbar gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wird soweit
zulässig auf 250.000 € begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des
Veranstalters. Die Parteien stimmen überein, dass es sich um eine
branchentypische Freizeichnung handelt.


§13 Fotografieren, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und
Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen und der Veranstaltung für
die Veröffentlichung zu verwenden. Die Teilnehmer sind hiermit
einverstanden, auch soweit sein Recht am eigenen Bild betroffen ist.

Die Verkäufer erklären sich mit/durch Ihre Teilnahme an dem Markt damit einverstanden,
das der Veranstalter während der Veranstaltung berechtigt ist, Foto- & Videoaufnahmen
von den Verkäufern und Ihrem Verkaufsplatz zu machen, um Missbrauch vorzubeugen bzw. zu dokumentieren
und hinterlassene Gegenstände, Müll usw. besser zuordnen zu können.
Es ist dafür keine schriftliche vorab Zustimmung der Verkäufer erforderlich.
Der Veranstalter verpflichtet sich, die Teilnehmer/Verkäufer darüber vorab zu informieren,
die Aufnahmen nicht weiter zugeben oder selbige zu veröffentlichen und sie nach maximal 8 Monaten unwiederruflich zu löschen.


§14 Stornierungen (Stand 2019)
Folgende Gebühren erheben wir bei Stornierung eines überdachten Standes
  0,-- € bei Reservierung
  3,-- € bei Stornierungen bis Montag 12:oo Uhr vor dem Veranstaltungstermin
  5,-- € bei Stornierungen zwischen Montag 12:oo Uhr und Mittwoch 12:oo vor dem Veranstaltungstermin
  8,-- € bei Stornierungen zwischen Mittwoch 12:oo Uhr und Freitag 12:oo Uhrvor dem Veranstaltungstermin
11,-- € bei Stornierungen zwischen Freitag 12:oo Uhr und Samstag 12:oo Uhr vor dem Veranstaltungstermin
15,-- € bei Stornierungen zwischen Samstag 12:oo Uhr und Sonntag 6:oo Uhr (Veranstaltungstag)
20,-- € bei Stornierungen nach Sonntag 6:oo Uhr am Veranstaltungstermin / bei keiner Stornierung


§ 15 Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe

(1)Gegen Forderung des Veranstalters kann der Teilnehmer nur mit solchen
Forderungen des Teilnehmers aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
(2)Der Ausschank und das Feilbieten von Getränken, gleich welcher Art, sind
grundsätzlich nur gesondert zugelassenen Gastronomieteilnehmern gestattet.
Verstößt ein Teilnehmer hiergegen, so verwirkt er eine Vertragsstrafe in Höhe
von 300,-€. Im Wiederholungsfall verwirkt er eine Vertragsstrafe von 550,-€.
Darüber hinaus kann der Veranstalter dem Vertragsverhältnis mit den
verstoßenen Teilnehmer ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.


§16 Formvorschrift und salvatorische Klausel

(1)Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies
gilt auch, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist.
(2)Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien ist
Berlin, soweit der Teilnehmer Kaufmannseigenschaft hat oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist, ferner soweit der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat bzw. dieser in Wegfall gerät.
(3)Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bedingung tritt eine solche, die soweit rechtlich zulässig, in
Ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bedingung am nächsten
kommt.
(4)Beinhaltet eine Klausel neben dem unwirksamen Teil auch unbedenkliche,
sprachlich und inhaltlich abtrennbare Teile, so bleiben diese Teile wirksam,
auch wenn diese den gleichen Sachkomplex betreffen.